Fritz-Walter-Stiftung

Satzung des Fördervereins der Fritz Walter Stiftung e. V.

Stand: 5. April 2013

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Fritz Walter Stiftung e.V.“ und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, die darauf abzielen, die allgemeine sportliche Jugendarbeit, die Integration von Jugendlichen in die Gesellschaft sowie die Völkerverständigung insbesondere mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch
  • Förderung von Vorhaben und Projekten der Fritz Walter Stiftung,
  • Initiierung, Durchführung und Förderung von Projekten der allgemeinen sportlichen Jugendarbeit im Interesse der Fritz Walter Stiftung,
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung des genannten Zwecks sowie
  • Ansprache von potenziellen Förderern.

§3 Verwendung der Mittel

Der Verein stellt seine Mittel ausschließlich der Fritz Walter Stiftung zur Förderung besonders unterstützungswürdiger Zwecke im Sinne des Steuerrechts auf dem Gebiet der allgemeinen sportlichen Jugendarbeit zur Verfügung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Funktion keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit.
  3. Gegen die Ablehnung oder den Ausschluss der Mitgliedschaft kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung bei der nächsten Versammlung entscheidet.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden. Die Frist zur Kündigung beträgt drei Monate.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich zu unterrichten, wobei die Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, im Einzelnen mitzuteilen sind.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein setzt die Zahlung von Beiträgen voraus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a. der oder dem Vorsitzenden,
    b. zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem oder der Schatzmeister/in,
    d. bis zu drei Beisitzern/innen,
    e. dem oder der Geschäftsführer/in.
  2. Bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand der Fritz Walter Stiftung für die Dauer von drei Jahren bestimmt.
  3. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zu Nr. 1 a. – c. vertreten gemeinschaftlich (gerichtlich und außergerichtlich) den Verein.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
e. Erlass einer Geschäftsordnung und
f. Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
    § 9 Absatz 2 der Satzung bleibt unberührt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode auf eigenen Wunsch oder aus anderen Gründen aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Nachfolge kommissarisch regeln.

§ 12 Sitzungen des Vorstands

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung einer der Stellvertretenden Vorsitzenden, lädt die übrigen Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu Vorstandssitzungen schriftlich ein. Eine Sitzung ist unabhängig davon einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

§ 13 Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, soweit die übrigen Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.

§ 14 Geschäftsstelle

Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Die von der Geschäftsstelle wahrzunehmenden Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Über die Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

    a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenprüfungsberichts,
    b. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung,
    c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Vertreter der Fritz Walter Stiftung,
    d. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
    g. die Bestellung von zwei Kassenprüfern.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit der Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
  2. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung mit Begründung und Beschlussfassung beantragen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, sobald er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies beantragen. Hierbei sind Zweck und Gründe für den Antrag mitzuteilen.

§ 18 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit ausschließlich diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  3. Ist die Beschlussfähigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die zweite Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Fritz Walter Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. Februar 2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kaiserslautern, den 22. Februar 2011 

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