Fritz-Walter-Stiftung

Satzung

Stand: 2. Mai 2014
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Inhalt

Präambel
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
§ 2 Zweck der Stiftung
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Stiftungsmittel
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Stiftungsbeirat
§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates
§ 11 Stiftungsaufsicht
§ 12 Anfallberechtigung

Präambel

Der Sport und insbesondere der Fußball haben in Deutschland einen hohen Stellenwert und sind zu einem wesentlichen Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Die Fußballbegeisterung im Jugendbereich, die zahlreichen Aktiven im Amateur- und Freizeitbereich und das anhaltend große Interesse an der Fußball-Bundesliga sind Ausdruck der Lebensfreude und Lebensqualität, die durch den Fußball vermittelt werden.

Die Entwicklung des Fußballs war in der Zeit nach dem Krieg mit einzelnen herausragenden Persönlichkeiten verbunden, zu denen vor allem Fritz Walter gehörte. Dieser für viele Generationen vorbildliche Sportler vereint in sich die Eigenschaften von Leistung, sozialer Verantwortung, Heimatverbundenheit und bescheidenem Auftreten. Wo immer sich Fritz Walter für die Sache des Sports und insbesondere des Jugendsports engagierte, wurden ihm von den Menschen hohe Anerkennung und Respekt entgegen gebracht.

Die Popularität und die Ausstrahlungskraft von Fritz Walter sind in besonderer Weise mit der Weltmeisterschaft 1954 in der Schweiz verknüpft. Neun Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die deutsche Nationalmannschaft mit Fritz Walter als Kapitän Fußballweltmeister. Dieses Ereignis hat weit über den sportlichen Erfolg hinaus dazu beigetragen, dass die Menschen in der schwierigen Phase der Nachkriegszeit Hoffnung und Zuversicht für die Zukunft geschöpft haben.

Fritz Walter hat in den folgenden Jahren und Jahrzehnten durch seine Persönlichkeit und sein Auftreten viele Freunde für den Fußballsport gewonnen und damit zum Ansehen des deutschen Fußballs national und international erheblich beigetragen. Durch sein Engagement und insbesondere seine Arbeit in der "Sepp Herberger-Stiftung" hat Fritz Walter dabei immer wieder auch die Verantwortung des Sports für die gesellschaftliche und soziale Entwicklung insgesamt deutlich gemacht.

Das Lebenswerk von Fritz Walter soll nach dem Willen der Stifter durch Errichtung einer Stiftung gesichert und fortgeführt werden. Neben der Förderung von talentierten Jugendlichen insbesondere im Fußballbereich soll die Stiftung auch sonstige Maßnahmen zur gesellschaftlichen Integration von jungen Menschen sowie zur Völkerverständigung durchführen und unterstützen.

Die Stiftung soll folgende Satzung erhalten:

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Fritz Walter Stiftung".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Kaiserslautern.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der allgemeinen sportlichen Jugendarbeit, die Unterstützung von Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen in die Gesellschaft sowie die Leistung eines Beitrags zur Völkerverständigung vor allem mit den mittel- und osteuropäischen Staaten.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch

  1. die Förderung von talentierten Jugendlichen vor allem im Fußballsport,
  2. die Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und sonstigen Sportorganisationen sowie mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen in Fragen der Jugendarbeit,
  3. die Unterstützung von Maßnahmen gegen Doping und Drogenmissbrauch,
  4. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit,
  5. die Förderung des "Fair Play"-Gedankens innerhalb und außerhalb des Sports, sowie
  6. sonstige Maßnahmen der sportlichen und sozialen Jugendarbeit im nationalen und internationalen Bereich.


(3) Die Stiftung setzt sich zur Erreichung der Ziele folgende Schwerpunkte:

  1. die Ausrichtung und Durchführung des jährlichen Fritz-Walter-Cups der Schulen,
  2. die Unterstützung von sozialen Jugendprojekten in Rheinland-Pfalz, für die keine staatliche oder kommunale Förderung in Betracht kommt,
  3. die jährliche Vergabe des Fritz-Walter-Preises an Sportvereine mit herausragenden sozialen Jugendprojekten,
  4. die Unterstützung und Förderung von sozialen Jugendprojekten in Ungarn im Rahmen der Partnerschaft mit dem Komitat Komarom-Esztergom.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht

  1. aus dem Anfangsvermögen in Höhe von 500.000 € sowie
  2. sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

 

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seiner Höhe zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens sowie
  2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.

(2) Neben der Durchführung von eigenen Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung im Rahmen der entsprechenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen auch Zuschüsse oder Darlehen gewähren.

(3) Die Stiftung kann zur Finanzierung ihrer Satzungsaufgaben auch wirtschaftliche Unternehmungen unterhalten (z. B. die jährliche Fritz-Walter-Gala und weitere Benefizveranstaltungen).

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus

  • einer von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz berufenen Person, die das Land Rheinland-Pfalz vertritt und den Vorsitz führt,
  • einem vom Präsidium des Deutschen Fußball-Bundes berufenen Vertreter des Deutschen Fußball-Bundes als stellvertretenden Vorsitzenden sowie
  • einem vom Vorstandsvorsitzenden des 1. FC Kaiserslautern berufenen Vertreter des 1. FC Kaiserslautern.

(2) Die Berufung der Mitglieder des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch den Stiftungsbeirat.

(3) Die Berufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt unbefristet. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch die entsendeberechtigte Stelle abberufen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsbeirat die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes verlangen. Für die Neubesetzung gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3.

(4) Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch die Person, der der Vorsitz obliegt, oder ihren Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, der der Vorsitz obliegt.

(6) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsbeirates.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

  1. die Erarbeitung von Richtlinien für die Gewährung von Stiftungsmitteln,
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  3. die Vorlage der Jahresrechnung sowie
  4. die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung.

 

(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Person, der der Vorsitz obliegt, oder ihren Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister bestellen. Beide nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 9 Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens zehn und höchstens 20 Personen. Dem Stiftungsbeirat sollen Persönlichkeiten aus dem Bereich des Sports und des sonstigen öffentlichen Lebens angehören.

(2) Den Vorsitz im Stiftungsbeirat führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz oder eine von ihr oder ihm berufene Person. Der Präsident des Deutschen Fußball-Bundes ist stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsbeirates. Ein weiterer Stellvertreter wird vom Vorstand des 1. FC Kaiserslautern benannt.

(3) Die weiteren Mitglieder des Stiftungsbeirates werden durch die Person, der der Vorsitz obliegt, und von den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsbeirates für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Berufung kann von der Person, der der Vorsitz obliegt, und von den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsbeirates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Für die Neubesetzung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsbeirates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, können die Person, der der Vorsitz obliegt, und die stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsbeirates für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.

(5) Der Stiftungsbeirat ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch  die Person, der der Vorsitz obliegt, oder ihre Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Stiftungsbeirates hat die Person, der der Vorsitz obliegt, eine Sitzung einzuberufen.

(6) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Person, der der Vorsitz obliegt, oder einer ihrer Stellvertreter, anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsbeirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, der der Vorsitz obliegt.

(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsbeirates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und kann dem Vorstand Vorschläge für die Arbeit der Stiftung unterbreiten.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsbeirates gehören insbesondere

  1. die Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Richtlinien für die Gewährung von Stiftungsmitteln,
  2. die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  4. die Entlastung des Vorstandes sowie
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsbeirates

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

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